Die Kosten

Sie haben die Möglichkeit, die Gebühren unserer Inanspruchnahme vor der Beratung und der Beauftragung abzufragen.    

      

Der Normalfall ist die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Alternativ ist vor der Beauftragung eine Vereinbarung nach Stundensatz oder Pauschale möglich, soweit ein angemessenes Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt bleibt.          


Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet bei der Vergütung zwischen Rechtsbereichen, bei denen für die Abrechnung sogenannte Gegenstandswerte (bei außergerichtlichen Verfahren) bzw. Streitwerte (im gerichtlichen Verfahren) maßgeblich sind sowie Rechtsbereiche, bei denen für verschiedene Leistungsstufen jeweils Gebührenrahmen zur Verfügung stehen, innerhalb derer Gebühren für die jeweilige Leistungsstufe bestimmt werden müssen.     

     

Eine Berechnung nach Gegenstandswerten bzw. Streitwerten erfolgt insbesondere bei Zivil- und Verwaltungsverfahren. Hier richten sich die Gebühren nach einer Tabelle. Wie die maßgeblichen Gegenstands- und Streitwerte zu finden sind, richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften. Bei Geldforderungen ist die Höhe der Forderung regelmäßig der maßgebliche Wert. Teilweise gilt die Höhe des Vermögens (Aktiva abzüglich Passiva, zum Beispiel bei Nachlass- oder Erbschaftsstreitigkeiten), teilweise gilt der 12-fache Monatsbetrag (beispielsweise aus der Kaltmiete bei Räumungsstreitigkeiten oder bei unbefristeten Unterhaltsforderungen). Sofern der Streitwert nicht bezifferbar ist, bestimmt das Gericht ihn im Zweifel im gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlichen Verfahren obliegt es dem Rechtsanwalt, ihn zu schätzen.          


Die Möglichkeit, ein Kostenrisiko einzuschätzen bietet Ihnen im Internet ein Kostenrechner auf der Internetseite http://www.rechtsverdreher.info, für deren Richtigkeit wir hier allerdings keine Gewähr übernehmen. Auf dieser Internetseite finden Sie auch eine Gebührentabelle, für die das Vorstehende gilt. Wenden Sie sich doch bei konkreten Fragen an uns.          


Nach Gebührenrahmen und verschiedenen Leistungsstufen wird insbesondere bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten- (Bußgeld-) Verfahren abgerechnet. Hier bieten sich, sofern nicht ein Rechtsschutzversicherer Deckung bestätigt, sehr häufig Gebührenvereinbarungen an.    

      

Rechtsschutzversicherer zahlen stets nur diese gesetzlichen Gebühren, das heißt die vorbezeichnet beschriebenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ob ein Rechtsschutzversicherer für einen Fall eintrittspflichtig ist, ergibt sich aus dem Umfang Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages und den konkreten Fall. Dies können Sie in den meisten Fällen vorab bei Ihrem Rechtsschutzversicherer erfragen. Gerne sind auch wir behilflich, vor gebührenauslösenden Tätigkeiten diese Anfrage zu klären.          


Häufig können wir durch die gezielte und prägnante Darstellung des rechtlichen Problems den Prüfvorgang des Rechtsschutzversicherers beschleunigen. Bitte beachten Sie aber, dass die Frage der Eintrittspflichtigkeit des Rechtsschutzversicherers letztlich auf den Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages basiert.